ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.    ALLGEMEINES

1.1    Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für sämtliche Gesellschaften der DT Swiss Gruppe uneingeschränkt anwendbar.

1.2    Die DT Swiss Gruppe (nachfolgend: „DT Swiss“ genannt) besteht namentlich aus der DT Swiss Group AG, DT Swiss AG (SA, LTD), DT Swiss International AG sowie deren Niederlassungen, DT Swiss Deutschland GmbH (Deutschland), DT Swiss France S.A.S (Frankreich), DT Swiss Polska Sp. z  o.o. (Polen), DT Swiss Inc. (USA), DT Swiss Asia Ltd. (Taiwan) sowie allfälliger neuer Gesellschaften und Tochtergesellschaften.

1.3    Durch die Abgabe der Bestellung anerkennt der Käufer die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als inhärenten Bestandteil der Verträge, auf denen ihre Bestellungen basieren, sowie als inhärenten Bestandteil jeder einzelnen Bestellung. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers kommen nicht zur Anwendung, sofern und insoweit sie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Käufer nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten Bestimmungen widerspricht.

1.4.    Angebote von DT Swiss sind gültig bis zum Ablauf der darin genannten Frist. Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.

1.5    Der Vertrag ist mit der Auftragsbestätigung der Bestellung durch die DT Swiss verbindlich abgeschlossen.

1.6    Der Käufer hat jede Auftragsbestätigung auf deren Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen und allfällige Abweichungen innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung verbindlich.

1.7    Massgebend für die Rechtsbeziehungen der Parteien sind in der nachstehenden Prioritätenordnung:
    -    die Auftragsbestätigung
    -    die Offerte
    -    die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    -    die gesetzlichen Bestimmungen

1.8    Nachträgliche Änderungen und Stornierungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der DT Swiss möglich.

1.9    Der Käufer hat die DT Swiss spätestens mit der Bestellung auf besondere Normen oder Vorschriften sicherheitstechnischer Art im Bestimmungsland hinzuweisen.

 

2.    PREISE

2.1    Alle Preise verstehen sich netto, in der gemäss Auftragsbestätigung erwähnten Währung. Die Zahlung hat in der entsprechenden Währung zu erfolgen.

2.2    Die Lieferung erfolgt zu den Bedingungen gemäss Auftragsbestätigung. Wenn in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Lieferung Ex Works (EXW).

2.3    Dienstleistungen von DT Swiss, die im Lieferumfang gemäss Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eingeschlossen sind, werden separat in Rechnung gestellt.

2.4    Steuern (Warenumsatzsteuer, Mehrwertsteuer, etc.), Zölle, sowie sonstige Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Lieferung gehen, soweit sich aus Ziff. 2.2 nicht etwas anderes ergibt, zulasten des Käufers.

2.5    Preisänderungen, welche durch Preiserhöhungen der Zulieferer, Kursänderungen, Lieferverzögerungen, Lohnänderungen oder andere Ereignisse bedingt sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

3.    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1    Es gelten die Fälligkeitstermine gemäss Auftragsbestätigung (Verfalltage).

3.2    Zahlungsort ist – wenn in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist –das Domizil von DT Swiss in Biel, Schweiz.

3.3    Abzüge für Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen sind nicht zulässig. Die Konditionen gemäss Auftragsbestätigung gelten uneingeschränkt, ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.

3.4    Jedes Verrechnungsrecht (namentlich mit behaupteten Gegenansprüchen) des Käufers ist ausgeschlossen, eine allfällige Beanstandung der Ware entbindet den Käufer nicht von der Zahlungspflicht sofern die Ware im Besitz des Käufers bleibt.

3.5    Bei mehreren verfallenen Forderungen werden Zahlungen in jedem Fall zunächst an die ungesicherten Forderungen angerechnet.

3.6    Im Übrigen gilt das Konditionenblatt, welches der letzten gültigen Offerte beiliegt.

 

4.    EIGENTUMSVORBEHALT

4.1    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum der DT Swiss. 

4.2    Die DT Swiss ist zur Rücknahme der Produkte berechtigt, der Käufer zur Herausgabe derselben verpflichtet. Das Eigentum der DT Swiss geht auch dann nicht unter, wenn der Käufer Produkte verarbeitetet oder weiterveräussert; die DT Swiss erwirbt diesfalls Miteigentum an der neuen Sache im Werte des offenen Rechnungsbetrages. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für die DT Swiss.

4.3    Der Käufer hat die Produkte bis zu deren vollständiger Bezahlung auf seine Kosten angemessen zu versichern und instand zu halten. Der Käufer wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der DT Swiss weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. 

4.4    Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine Forderungen aus einem Weiterverkauf in jedem Fall an die DT Swiss ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der DT Swiss, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die DT Swiss verlangen, dass der Käufer umgehend die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.5    Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der DT Swiss erforderlich sind, mitzuwirken. Der Käufer erteilt der DT Swiss mit Vertragsabschluss insbesondere sein Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das Eigentumsvorbehaltsregister.

4.6    Der Käufer darf die gelieferten Produkte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer die DT Swiss unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der DT Swiss hinzuweisen.

 

5.    ZAHLUNGSVERZUG DES KÄUFERS

5.1    Leistet der Käufer eine Anzahlung oder vereinbarte Sicherheiten nicht vertragsgemäss, ist DT Swiss berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Kosten- und Schadenersatz zu verlangen. Dasselbe Recht steht DT Swiss überdies immer auch dann zu, wenn sie nach Vertragsschluss Grund zur Annahme hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen wird.

5.2    Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 5 % beträgt. Darüber hinaus schuldet der Käufer DT Swiss Mahnkosten von CHF 20.00 pro Mahnung. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.3    Bei Zahlungsverzug des Käufers ist DT Swiss ausserdem berechtigt, die Ausführung aller weiteren Bestellungen des Käufers aufzuschieben oder zu stornieren. Im Übrigen findet Ziff. 6.3 Anwendung.

5.4    Die Geltendmachung der Eigentumsrechte von DT Swiss bleibt vorbehalten (Ziff. 4).

 

6.    ABNAHMEVERZUG DES KÄUFERS

6.1    Der Käufer hat die Ware am vereinbarten Termin zu beziehen.

6.2    Bei Abnahmeverzug des Käufers hat DT Swiss nach ihrer Wahl das Recht, nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6.3    Ist der Käufer mit der Abnahme in Verzug, hat er die Kosten der Lagerung und allfällige weitere Kosten zu tragen. Die Lagerung erfolgt zudem vollumfänglich auf die Gefahr des Käufers.

 

7.    ERFÜLLUNGSORT: ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

7.1    Erfüllungsort ist in jedem Fall das Werk des Verkäufers (EXW).

7.2    Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk oder Lagerhaus auf den Käufer über (EXW).

7.3    Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dort, wo DT Swiss die Kosten des Transports und der Versicherung übernimmt.

7.4    Wird der Versand auf Begehren des Käufers oder aus sonstigen Gründen, welche die DT Swiss nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert (vgl. Ziff. 6).

 

8.    LIEFERUNG

8.1    Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Termine. Diese verlängern sich, wenn (i) der DT Swiss die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder (ii) Hindernisse auftreten, die die DT Swiss trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann oder (iii) der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist.

8.2    Bei aussergewöhnlichen Umständen (z.B. Ausfall von Maschinen, Belieferung mit Rohstoffen oder Energie, Streik, Naturkatastrophen, Krieg, höhere Gewalt) verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres bis zum Wegfall des Hindernisses, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadenersatz hat. Dauert der Ausfall länger als 2 Monate, so haben die DT Swiss und der Käufer das Recht, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.

8.3    Weist der Käufer nach, dass die Verspätung durch die DT Swiss verschuldet wurde und dass er deswegen Schaden erlitten hat, kann er eine Verzugsentschädigung geltend machen. Diese beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung höchstens 0,2 %, insgesamt höchstens 2 % auf dem Vertragspreis der verspäteten Lieferung. Weiter¬gehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

 

9.    PRÜFUNG UND ABNAHME DER WARE

9.1    Der Käufer hat die Ware sofort nach Eingang auf Mängelfreiheit zu prüfen und allfällige Beanstandungen sofort der DT Swiss schriftlich (per Brief, Mail oder Fax) und detailliert beschrieben anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware bei DT Swiss eintreffen. Erfolgt innerhalb der Rügefrist keine entsprechende Mängelrüge, gelten die Produkte in allen Funktionen als vollumfänglich mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

9.2    Versteckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung und innert spätestens 6 Monaten nach Eingang der Ware der DT Swiss schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Meldung ist die Reklamation verwirkt.

9.3    Im Falle einer begründeten Reklamation nimmt die DT Swiss auf ihre Kosten die mangelhafte Ware zurück, repariert oder ersetzt diese durch mangelfreie Ware. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, fällt der Vertrag entschädigungsfrei dahin. Rücksendungen dürfen nur in Absprache und nach Freigabe durch DT Swiss erfolgen.

 

10.    AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNGEN VON DT SWISS 

10.1    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind in diesen Bedingungen ab-schliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst bestehen, wie namentlich Produktions-ausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

10.2    Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

10.3    Wird DT Swiss von einem Verbraucher oder einem Dritten unter dem Aspekt der Produktehaftung in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Käufer, sie schadlos zu halten, soweit und sofern der Produkte-Fehler nicht auf eine mangelhafte Lieferung zurückzuführen ist.

 

11.    GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

11.1    Der Gerichtsstand für den Käufer und die DT Swiss ist ausschliesslich der Sitz der DT Swiss Group AG. DT Swiss ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu belangen.

11.2    Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf („Wiener Kaufrecht“ / CISG) vom 11.4.1980.

11.3    Schiedsklausel:
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers’ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem oder drei Mitgliedern bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist am Sitz der DT Swiss Group AG in der Schweiz. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist grundsätzlich Deutsch. Mit der schriftlichen Zustimmung der DT Swiss kann das Schiedsverfahren auch in englischer Sprache durchgeführt werden.